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2025-10-22 11:07
Message №1756
Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Kolleg:innen, folgendes Update: der parlamentarische Prozess zur Änderung des Familienlastenausgleichsgesetz und Kinderbetreuungsgeldgesetz ist fast abgeschlossen. Die Änderung wurde bereits letzte Woche im Nationalrat beschlossen und ist diese am 23.10.25 auf der Tagesordnung des Bundesrats (Familienlastenausgleichsgesetz, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Änderung (414/A) | Parlament Österreich). Sobald die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (=Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung) kundgemacht wird, werden wir wieder informieren. Auf der website des AMS (Änderung des Familienlastenausgleichgesetztes (ams.at) finden sich bereits Informationen zur neuen Vorgehensweise ab 01.11.2025, die jene Vertriebene aus der Ukraine betreffen, die- zwischen 18-65 Jahre alt sind- derzeit keiner Beschäftigung nachgehen und (weiter) Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld für ihr(e) Kind(er) beziehen möchten.- Eine Vormerkung oder Bestätigung, dass keine Vormerkung möglich ist, soll bitte erst ab dem 01.11.2025 vorgenommen werden => dies betrifft den Personenkreis, der nicht beschäftigt ist und weiter Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte. Alle anderen Personen, die sich ‚nur‘ beim AMS vormerken lassen wollen, können das natürlich weiterhin jederzeit tun.- Eine Übersetzung in Ukrainisch ist derzeit in Bearbeitung. In bestimmten Fällen ist keine Anmeldung beim AMS nötig, aber das muss vom AMS bestätigt werden. Das gilt, wenn man:-krank oder nicht arbeitsfähig ist (mit ärztlichem Nachweis),-eine Schule oder ein Studium besucht,-eine Pension aus der Ukraine bekommt oder das Pensionsalter in Österreich erreicht hat,-ein Kind betreut, das unter 2 Jahre alt ist (Karenz),im Mutterschutz ist,-pflegende Angehörige betreut (ab Pflegestufe 3) Aller Voraussicht nach, wird es beim Bezug der Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld zu einer Bezugslücke kommen. Für den erneuten Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld muss ab dem 1.11.2025grundsätzlich ein neuer Antrag für den Zeitraum ab 1.11.2025 gestellt werden, entweder über FinanzOnline (für Familienbeihilfe) und meinesv.at (für Kinderbetreuungsgeld) oder per Post an das Finanzamt Österreich (für Familienbeihilfe) und an den Krankenversicherungsträger (für Kinderbetreuungsgeld). Bereits gestellte Anträge werden nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) durch das Finanzamt Österreich und durch den Krankenversicherungsträger bearbeitet. Fehlen Unterlagen oder Angaben, werden die Eltern angeschrieben. Hier sollte kein neuer Antrag gestellt werden.Wurde ein Antrag bereits früher gestellt und abgelehnt, so ist ein neuer Antrag zu stellen. Wichtige Information zur erhöhten Familienbeihilfe: Für alle, die für erheblich behinderte Kinder eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen haben, gilt: bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe werden aus technischen Gründen Anspruchsüberprüfungsschreiben versendet. In Hinblick auf den Gesetzgebungsprozess in Bezug auf Familienbeihilfe für Vertriebene aus der Ukraine empfehlen wir, das Anspruchsüberprüfungsschreiben samt den abverlangten Unterlagen an das Finanzamt Österreich zu retournieren. Eine neuerliche Antragstellung für die Bezugsgruppe erhöhte Familienbeihilfe ist dann, sobald die gesetzliche Grundlage für den Weiterbezug Familienbeihilfe geschaffen wurde, nicht mehr erforderlich. Rückfragen können in der Zwischenzeit gerne an uns ([email protected]) übermittelt werden. Wir bemühen uns um Klärung und Beantwortung der wichtigsten und häufigsten Fragen im Rahmen von FAQs (Frequently-Asked-Questions), die in Kürze zur Verfügung gestellt werden. mit freundlichen Grüßen,Dani Krois Bundesministerium für InneresStabstelle Ukraine-Flüchtlingskoordination der Bundesregierung